Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (§ 14 BGB)

MP Solutions GmbH & Co. KG – Stand: August 2019

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) finden gegenüber sämtlichen Unternehmern i. S. d. § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend: „Auftraggeber“) der von der MP Solutions GmbH & Co. KG, Hertzstr. 4, 97076 Würzburg (nachfolgend: „Auftragnehmer“) angebotenen, hier definierten Dienstleistungen (nachfolgend: „Leistungen“) Anwendung. Vertragspartner im Rahmen der folgenden AGB sind mithin der Auftraggeber und der Auftragnehmer.

1.2. Die AGB gelten NICHT gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB.

1.3. Für die Leistungen seitens des Auftragnehmers gelten ausschließlich diese AGB; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Auftraggebers werden von dem Auftragnehmer nur insoweit anerkannt, als dass der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn der Auftragnehmer ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat.

1.4. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hingewiesen werden muss.

2. Vertragsabschluss

2.1. Die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen sind freibleibend. Sie stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber dar, gegenüber dem Auftragnehmer ein Angebot auf Vertragsabschluss abzugeben. Aufträge des Auftraggebers gelten erst dann seitens des Auftragnehmers als angenommen, wenn dieser den Auftrag schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt.

2.2. Grundlage der einzelnen Geschäftsbeziehung ist die jeweilige Auftragsbestätigung, in der alle vereinbarten Leistungen, die Vertragsdauer sowie die Vergütung festgehalten werden.

2.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung seitens des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.

2.4. Technische Daten und Beschreibungen wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Produktinformationen oder Werbematerialien dienen allein der Produktbeschreibung. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung werden diese Beschreibungen zur Beschaffenheitsvereinbarung. Die Produktbeschreibungen entbinden den Auftraggeber nicht von der eigenen Beurteilung und Überprüfung, insbesondere der Überprüfung der Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck.

2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer alle

Rechte vor. Vor Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3. Gewährleistung; Haftung; Verjährung

3.1. Die Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht durch die nachstehenden Regelungen Abweichungen ergeben.

3.2. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Fälle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit und der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.3. Der Auftragnehmer tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Erstattung bzw. Regulierung von Schäden gegen seinen Haftpflichtversicherer an den Auftraggeber ab. Die Schadensersatzpflicht ist jeweils auf die höchste Deckungssumme der Haftpflichtversicherung limitiert.

3.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden (Personen-, Sachvermögens- und Umweltschäden), die aufgrund von sicherheits- und gesundheitsschutzkoordinationsunwilligen oder – unfähigen am Bauprojekt beteiligten Firmen sowie Personen verursacht werden.

3.5. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung/Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme.

4.2. Soweit sich aus dem der Geschäftsbeziehung zugrunde liegenden Vertrag nichts anderes ergibt, haben Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes bei dem Auftragnehmer an.

4.2. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung und nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

4.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzugs Zinsen entsprechend dem gesetzlichen Zinssatz nach § 288 BGB zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden unter entsprechendem Nachweis geltend zu machen. Gleichso ist es dem Auftraggeber vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5. Vereinbarte Preise können bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöht werden, wenn nach Vertragsabschluss

die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preiskalkulation des Auftragnehmers beruht, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.

5. Verschwiegenheit; Geheimhaltung; Datenschutz

5.1. Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, sowie den Inhalt des Vertrages, Stillschweigen zu bewahren. Nach Beendigung des Vertrags besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit fort.

5.2. Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe des geltenden Deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Deutschen Telemediengesetzes (TMG).

5.3. Der Auftragnehmer sieht die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten als sehr wichtig an, die Datenschutzerklärung kann unter https://www.moeller-manlift.de/datenschutz.html eingesehen werden.

6. Urheberrecht

6.1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

6.2. Sofern der Auftragnehmer Gegenstände nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist das Auftragnehmer – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, den Auftragnehmer von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

II. Besondere Bestimmungen – Baustellenabsicherung

1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstrecken sich hier auf die Absicherung von Baustellen (z. B. Halteverbotsschilder) und die Einholung dafür ggf. erforderlicher Genehmigungen.

2. Bestellung

2.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer abgefragten Daten, die insb. für die Abwicklung des Dienstes erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig, insb. den Grund für die zu schaffende Baustellenabsicherung, anzugeben.

2.2. Mit Erteilung der Anfrage erteilt der Auftraggeber einen rechtsverbindlichen Auftrag zur Schaffung der nötigen Baustellenabsicherung. Durch Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers kommt der Vertrag zustande. Die Ausführung der Aufstellung ist abhängig von der Genehmigung der zuständigen Behörde. Auf die Erteilung der Genehmigung hat der Auftragnehmer keinen Einfluss.

2.3. Aufgrund der behördlichen Fristen muss die Anfrage mindestens so viele Arbeitstage (Mo-Fr) vor der beantragten Baustellenabsicherung beim Auftragnehmer eingehen, wie beim jeweiligen Ort angezeigt und auch da erforderlich wäre.

2.4. Sollte für bestimmte PLZ-Gebiete die Baustellenabsicherung unmöglich sein, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und wird gleichzeitig von der Leistungspflicht befreit. Die vom Auftraggeber geleistete Zahlung wird unverzüglich zurück erstattet.

2.5. Im Falle der Erforderlichkeit einer behördlichen Neubeantragung und/oder Umstellung der beauftragten Baustellenabsicherung, die auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückgeht, hat der Auftraggeber den Mehraufwand zu tragen.

3. Baustellenabsicherung

3.1. Der Auftragnehmer übernimmt selbst oder durch einen dritten Dienstleister das Aufstellen, das Einrichten, das Abholen und Auflösen der beschaffenen Baustellenabsicherungsmaßnahmen.

3.2. Sollte der vorhergesehene und geplante Aufstellungs- und Einrichtungsort aus wichtigen Gründen nicht geeignet sein, darf der Auftragnehmer einen Ausweichort auswählen, sofern dieser zur Erreichung des Zwecks in gleicher Weise tauglich ist. Andernfalls ist ihm die Leistungserbringung unmöglich geworden.

3.3. Die Erbringung der Leistung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Anschrift, vorbehaltlich etwaiger behördlicher Auflagen und/oder Vorgaben. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich nur zur Bemühung der beauftragten Leistung verpflichtet, ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.

3.4. Leistungsfristen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung.

3.5. Etwaige Mängel in der Ausführung sind grundsätzlich unverzüglich nach Erbringung zu rügen. Insbesondere obliegt dem Auftraggeber die örtliche Aufstellung der Baustellenabsicherungsmaßnahmen anhand des zur Verfügung stehenden Aufstellungsprotokolls zu überprüfen.

3.6. Sollte der Auftraggeber die beauftragte Leistung vor Ablauf der gewünschten Aufstellungsdaten bereits beenden wollen, bleibt er zur Zahlung der bereits erbrachten Leistungen und der durch die beantragte Genehmigung ausgelösten behördlichen Gebühren verpflichtet.

4. Ablehnung der Genehmigung

4.1. Der Auftragnehmer beantragt die Genehmigung für die Baustellenabsicherungsmaßnahme bei der zuständigen Behörde. Die Erteilung der amtlichen Genehmigung obliegt der zuständigen Behörde.

4.2. Im Falle einer Ablehnung wird der Auftraggeber benachrichtigt. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, sofern der Auftragnehmer die Vorgaben des Auftraggebers beachtet und bis dahin Kosten und Arbeitsaufwand entstanden sind.

4.3. Im Falle der Ablehnung erfolgt keine Aufstellung nach Ziff. 3.

III. Besondere Bestimmungen – Reparaturdienstleistungen (einschließlich Hydraulik)

1. Leistungen des Auftragnehmers; Reparaturanzeige

1.1. Sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen an Gegenständen (nachfolgend: „Leistungen“) erfolgen entgeltlich, es sei denn, dass diese Leistungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers oder aus Garantie erfolgen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Gewährleistungsfall oder die Garantie bei Auftragserteilung anzumelden und diesen unter Vorlage einer Rechnungskopie oder der Garantie nachzuweisen.

1.2. Mit Übertragung des Auftrags gilt gleichzeitig gegenüber dem Auftragnehmer die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt, sofern diese in Bezug auf die einzelne Leistung erforderlich sind.

1.3. Die Beschreibung des zu reparierenden Mangels ist vom Auftraggeber bei Auftragserteilung anzugeben. Sofern keine ausreichende oder verständliche Mängelbeschreibung erfolgt, gilt der Auftrag für sämtliche Arbeiten, die zur Herstellung der einwandfreien Funktion des betreffenden Gegenstandes erforderlich sind. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch zur Behebung von Mängeln berechtigt, die sich erst während der Ausführung der Arbeiten zeigen, sofern die Behebung zur Herstellung der einwandfreien Funktion des Gegenstandes erforderlich ist.

1.4. Wenn eine ausreichende und verständliche Mängelbeschreibung vorliegt, beschränkt sich der Auftrag auf die Behebung dieses Mangels. Zeigen sich darüber hinaus während der Reparaturarbeiten weitere Mängel, erfolgt eine Reparatur nur nach vorheriger Information des Auftraggebers über deren Umfang und die Kosten sowie dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.

1.5. Zeigt sich während der Reparaturarbeiten im Falle einer kostenpflichtigen Reparatur, dass der angestrebte Reparaturerfolg oder -aufwand nicht in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes steht, erfolgen weitere Reparaturdienstleistungen von uns ebenfalls erst nach vorheriger Information des Auftraggebers und dessen Zustimmung. Erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung zu weiteren Reparaturdienstleistungen in diesem Falle nicht, ist er zur Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten verpflichtet.

1.6. Die Reparatur wird im Übrigen vom Auftragnehmer nach eigenem Ermessen in eigener oder fremder Werkstatt vorgenommen.

1.7. Die Leistungsfristen werden als verbindlich oder unverbindlich in der zugrunde liegenden Auftragsbestätigung vereinbart und beginnen mit Eintreffen des Gegenstandes beim Auftragnehmer. Die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, diese ist vom Auftragnehmer selbst zu vertreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände beim Auftragnehmer, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.

2. Kostenvoranschläge

2.1. Soweit möglich, werden dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss die voraussichtlich anfallenden Kosten angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen angeben. Kann die Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält das Auftragnehmer während der Durchführung der Leistung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um 20 % überschritten werden.

2.2. Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.

2.3. Wird vor der Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei Textform ausreichend ist. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Leistung verwertet werden können.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1. Werden die Leistungen nicht in der Werkstatt des Auftragnehmers, sondern an dem Ort durchgeführt, an welchem sich die Sache befindet (nachfolgend: „Instandhaltungsort“), hat der Auftraggeber dem Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

3.2. Der Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort obliegt dem Auftraggeber.

3.3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Instandhaltungsort zu sorgen.

3.4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Personal des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

4. Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber

4.1. Die Fertigstellung einer Leistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen zwei (2) Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen, sofern mit dem Auftraggeber eine Selbstabholung vereinbart wurde. Andernfalls ist ein Termin zu vereinbaren, wann der Gegenstand dem Auftraggeber geliefert wird.

4.2. Ist die Leistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.

4.3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Gegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.

5. Gefahrentragung und Transport

5.1. Der Hin- und Rücktransport des Gegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

5.2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

5.3. Die vom Auftraggeber zur Leistung übergebenen Gegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.

6. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

6.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteile bis zum Eingang aller geschuldeten Zahlungen vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

6.2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund der Vertragsbeziehung in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.

6.3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Gegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

6.4. Wird der Gegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Gegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

7. Mängelansprüche

7.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Mängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Instandhaltungsort zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziff. 7.2. dieser Bedingungen – ausgeschlossen. Die Regelungen unter Abschnitt I, Ziff. 3. dieser AGB bleiben unberührt.

7.2. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

1.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

1.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten ist ebenfalls der Sitz des Auftragnehmers.

1.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

1.4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die, soweit rechtlich zulässig, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Beinhaltet eine Klausel neben dem unwirksamen Teil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Teile, so bleiben diese Teile wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen

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